Satzung der Bürgerstiftung Furtwangen

Präambel

Die Bürgerstiftung Furtwangen ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Furtwangerinnen und Furtwangern für ihre Stadt. Sie will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen Furtwangen nachhaltig stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Hierzu sollen Zustiftungen und Spenden eingeworben werden, mit denen die Bürgerstiftung Projekte zur Erfüllung der Stiftungszwecke anstößt, fördert und durchführt. Die Bürgerstiftung möchte auch Furtwanger Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zur aktiven Beteiligung an gesellschaftlichen Aufgaben anregen, Hilfe zur Selbsthilfe geben, insbesondere die Jugend zu Selbstvertrauen und Zukunftshoffnung ermutigen, Anerkennung des Andersseins und gegenseitige Achtung fördern sowie Verständnis und persönlichen Einsatz für den freiwilligen demokratischen Rechtsstaat stärken und das Bewusstsein für politische Verantwortung entwickeln und vertiefen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Furtwangen“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Furtwangen im Schwarzwald

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • des bürgerschaftlichem Engagement nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 AO
  • der Jugend und Altenhilfe
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • der Bildung und Erziehung
  • der Kunst und Kultur
  • der Heimatgeschichte und des Denkmalschutzes
  • sowie die Unterstützung bedürftiger Bürger im Bereich der Stadt Furtwangen.

Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb Furtwangens gefördert werden.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 AO, die diese vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
  • Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen, –
  • Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
  • Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.

Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Projekte sollen auch innovativ sein. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, soweit diese im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 tätig sind.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Ziele zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festgesetzten Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

(5) Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten gebildet werden.

(6) Die Stiftung kann für die in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung orientiert sich an dem von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck. Ist keiner genannt, ist der Vorstand berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder den Rücklagen zuzuführen.

(7) Die Stiftung kann auch unselbständige Stiftungen (Stiftungsfonds) als Sondervermögen treuhänderisch führen. Zustiftungen ab vom Vorstand zu bestimmenden Mindesthöhen können auf Wunsch der Stifterin oder des Stifters mit ihrem Namen verbunden und/oder für eine spezielle Aufgabe innerhalb des Stiftungszweckes vorgesehen werden.

(8) Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.


§ 4 Gemeinnützige Zweckerfüllung, Mittelverwendung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um für ein angemessenes Andenken ihrer Stifterinnen und Stifter zu sorgen (§ 58 Nr. 5 AO).

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die stiftungs- und steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen; das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen müssen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.


§ 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  • der Stiftungsrat
  • der Stiftungsvorstand

(2) Der Vorstand kann beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Auswahlgremien, einen wissenschaftlichen Beirat usw. Er kann auch Fördermitgliedschaften, Patenschaften sowie Ehrenmitgliedschaften und eine Schirmherrschaft vorsehen, die beiden Letzteren jedoch nur mit Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann der Vorstand ein Kuratorium berufen, dem unabhängige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören sollen. Das Kuratorium soll sich in der Öffentlichkeit werbend für die Stiftung und ihre Ziele einsetzen.

(4) Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrates eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

(5) Die Stiftung wird zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich und entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung Dritten überlassen.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die Stiftung nach außen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist für höchstens zwei weitere Amtsperioden zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

(3) Das Amt des Vorstandmitgliedes endet durch

  • Ablauf der Amtszeit des Mitglieds
  • Abberufung durch den Stiftungsrat (2/3 Mehrheit), die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich
  • Abberufung durch die Stiftungsbehörde
  • Tod des Mitglieds
  • Amtsniederlegung des Mitglieds.

Sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand zu erklären.

(4) Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied zur/zum Vorsitzenden, ein anderes Vorstandsmitglied zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Die/der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/dieser verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt.

(5) Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden von den Gründungsstiftern bestellt. Die Gründungsstifter bestimmen auch die/den erste/n Vorsitzenden und die/den erste/n stellvertretenden Vorsitzende/n.

(6) Die ersten Mitglieder des Vorstandes sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.


§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch den Stiftungsrat jährlich der Stiftungsbehörde vorzulegen.

(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet ist.


§ 8 Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen

(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Vorstandes sind anzuberaumen, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Sie kann formlos unter Einhaltung einer angemessenen Einladungsfrist erfolgen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.

(5) Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(7) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

(8) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen in virtueller Form durchgeführt werden. Dazu kommen alle modernen Kommunikationsmittel (Chat-Rooms, Bildschirm-übertragung und Telefonkonferenzen) in Betracht. Für die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist es erforderlich, dass alle Gremiumsmitglieder (technischen) Zugang zu dem gewählten Verfahren haben. Dabei ist es auch möglich, dass ein Teil der Gremiumsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Sitzung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.


§ 9 Vertretung der Stiftung nach außen

(1) Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.


§ 10 Auslagenersatz, Vergütung

(1) Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden; in jedem Falle werden ihnen ihre Auslagen ersetzt.

(2) Die Festlegung von Vergütungen erfolgt durch den Stiftungsrat.


§ 11 Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungsrates sollen Persönlichkeiten sein, die aufgrund ihres gesellschaftspolitischen, sozialen, finanziellen oder fachlichen Engagements in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Gründungsstiftern bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger/die Nachfolgerin vom Stiftungsrat gewählt und benannt.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch

  • Ablauf der Amtszeit des Mitglieds
  • Abberufung durch die Stiftungsbehörde
  • Abberufung durch den Stiftungsrat (2/3 Mehrheit), eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich
  • Tod des Mitglieds
  • Amtsniederlegung des Mitglieds.

Sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zu erklären.

Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so ist die Abberufung durch die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates möglich.


§ 12 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand, insbesondere durch Beschlussfassung über die

  • Stellungnahme zu den vom Vorstand vorzulegenden Planungen über die Anlage von Stiftungsvermögen und die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie Empfehlungen zu diesen Tätigkeitsbereichen an den Vorstand
  • Verabschiedung der vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Tätigkeitsberichte und Jahresabschlüsse. Er entscheidet darüber hinaus in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.


§ 13 Organisation des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in jeweils für eine von ihm bei der Wahl festgesetzten Amtszeit.

(2) Scheidet die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

(3) Die/der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.

(4) Die/der Stellvertreter/in hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist oder sie /ihn mit ihrer/seiner Vertretung ermnächtigt.

(5) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.


§ 14 Entscheidungen des Stiftungsrates, Sitzungen

(1) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschlüsse. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Stiftungsrates sind anberaumen, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrates oder des Vorstandes die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsrates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates verpflichtet. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.

(3) Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrates, ihren/seinen Stellvertreter/in oder ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein. Der Stiftungsrat muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einberufen werden.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder im Falle des Absatzes 7 an der Beschlussfassung mitwirkt.

(5) Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(7) Auf Anordnung der/des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von der/dem Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Stiftungsratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

(8) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen in virtueller Form durchgeführt werden. Dazu kommen alle modernen Kommunikationsmittel (Chat-Rooms, Bildschirm-übertragung und Telefonkonferenzen) in Betracht. Für die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist es erforderlich, dass alle Gremiumsmitglieder (technischen) Zugang zu dem gewählten Verfahren haben. Dabei ist es auch möglich, dass ein Teil der Gremiumsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Sitzung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.


§ 15 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Kosten.

(2) Durch Beschluss des Stiftungsrates kann den einzelnen Mitgliedern auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.


§ 16 Stifterforum

(1) Das Stifterforum dient als Repräsentations- und Beratungsorgan und besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, d. h. aus natürlichen und juristischen Personen, die in einem Kalenderjahr mindestens 3.000,00 € gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit bzw. solange die juristische Person besteht.

(2) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.

(5) Das Stifterforum hat das Recht, mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Es kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen . Das Stifterforum kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.


§ 17 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, das für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.


§ 18 Satzungsänderung, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrates erforderlich, der mindestens mit einer 2/3 Mehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor der Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrates.

(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuer-begünstigung einzuholen.


§ 19 Vermögensfall

Erlischt die Stiftung, fällt ihr Vermögen an die Stadt Furtwangen, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken – nach Möglichkeit für die in dieser Satzung genannten Zwecke – zu verwenden hat.


§ 20 Ergänzende

Bestimmungen Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung.


§ 21 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit ihrer Anerkennung in Kraft. Die Satzung tritt mit ihrer Anerkennung in Kraft.

Furtwangen, 19. Dezember 2012, ergänzt am 22. Juli 2021

 

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